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SATZUNGSÄNDERUNG

Der neue Text zur Satzungsänderung lautet:


 

§7 Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in, dem/der Schriftführer*in sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein strebt an, den Vorstand paritätisch aus Frauen und Männern zu besetzen. Bei gleicher Qualifikation der Bewerber wird der Vorstand mit dem Ziel der Parität besetzt. Die Mitgliederversammlung beschließt die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder vor den Wahlen für jeweils eine Amtsperiode. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann nach Entscheidung der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung per Handzeichen oder per geheimer schriftlicher Wahl erfolgen. Stellen sich mehr Mitglieder zur Wahl, als Positionen im Vorstand zu besetzen sind, so findet die Wahl stets in geheimer schriftlicher Wahl statt. Bei übereinstimmender Anzahl von Bewerbern und Vorstandspositionen kann die Wahl auch in Blockwahl stattfinden. Ebenso hat die Wahl geheim und schriftlich zu erfolgen, sofern eines der anwesenden Mitglieder sich nicht mir der offenen Wahl per Handzeichen einverstanden erklärt.

7.2. Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit Vorstand im Sinne des §26 BGB. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereines sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt, wobei es sich bei einem dieser beiden Vorstandsmitglieder um die/den erste/n Vorsitzende/n oder die/den zweite/n Vorsitzende/n handeln muss.

 

7.3. Die Vorstandsmitglieder werden gemäß 7.1 mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Die Wahl zum Vorstand kann auch in Abwesenheit erfolgen, soweit das entsprechende Einverständnis des Mitgliedes zur Wahl schriftlich vorliegt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber in einem Wahlgang wird die Wahl bis zum Vorliegen eines eindeutigen Wahlergebnisses wiederholt. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen im Rahmen der ersten Vorstandssitzung aus ihrer Mitte die/den erste/n und die/den zweite/n Vorsitzende/n, den/die Schatzmeister*in sowie den/die Schriftführer*in. Die Vorstandsmitglieder können einen Wechsel in den Positionen auch in einer laufenden Wahlperiode beschließen. Die Vorstandsmitglieder führen nach Ende der Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

 

7.4. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Der Antrag auf Abwahl muss von 25% der Vereinsmitglieder gestellt werden und ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 6.4 dieser Satzung einzuberufen, auf der in geheimer Abstimmung über die Abwahl zu befinden ist. Die Abwahl kommt nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmrechte zustande. §27 II BGB bleibt mit der Einschränkung des Vorliegens eines wichtigen Grundes unberührt.

7.5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder zu Protokoll einer Vorstandssitzung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so bedarf es der Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung nur, wenn die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter drei sinkt. In diesem Fall hat der Vorstand binnen dreier Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für den Ablauf der restlichen Amtszeit des Vorstandes für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues nachzuwählen ist. § 7.3 gilt entsprechend.

 

7.6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Schriftführer*in sowie dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

7.7. Den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit entstehende Aufwendungen werden diesen gegen Vorlage der Originalbelege erstattet.

 

7.8. Der Vorstand kann eine/n oder mehrere Geschäftsführer*innen bestellen, die die Beschlüsse des Vorstandes im Rahmen der vom Vorstand erteilten Handlungsvollmachten ausführen.

§8 Landes- und Regionalverbände

 

8.1. Ein Landes- oder Regionalverband ist ein regionaler Zusammenschluss von Mitgliedern unter Zustimmung des Vorstandes zur besonderen Förderung der Vereinsziele in ihrem Bundesland oder ihrer Region.

8.2. Der Verein kann Landes- und Regionalverbände bilden, deren Errichtung und örtliche Abgrenzung durch den Vorstand erfolgt.


8.3. Die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einem Landes- oder Regionalverband richtet sich nach dem Wohnsitz oder Sitz des Mitgliedes.


8.4. Jeder Landes- oder Regionalverband soll sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.


8.5. Die Landes- und Regionalverbände verwalten die ihnen vom Vorstand für ihre Zwecke zur Verfügung gestellten Beträge selbstständig. Sie haben darüber dem/der Schatzmeister*in des Vereins Rechnung zu legen.

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